Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein Bundesgesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen, die durch Geräusche, Erschütterungen oder Luftverschmutzung jeglicher Art verursacht werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat das Ziel, Tiere, Pflanzen und Menschen sowie Kultur- und Sachgüter, Wasser und Boden sowie die Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Gleichzeitig soll mit Hilfe diesen Gesetzes bereits dem Entstehen dieser unangenehmen Umweltschädigungen vorgebeugt werden. Zuständig für alle Fragen rund um das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Inhalt und Adressaten des Gesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist einzuhalten bei der Errichtung sowie dem Betrieb von allen genehmigungs- wie auch nicht genehmigungspflichtigen Anlagen. Das gilt ebenso für die Herstellung und Einführung von Treib- und Brennstoffen und deren Anlagen, für die Beschaffenheit und Ausrüstung sowie für den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen aller Art, deren Anhänger sowie Fahrzeugen auf Schiene, zur Luft und zu Wasser und anderen schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern. Auch der Straßenbau sowie der Bau von Eisen-, Magnetschwebe- und Straßenbahnen muss sich dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beugen. Das Gesetz findet nicht nur bei der Errichtung von Anlagen Anwendung, auch für Anlagenbetreiber gelten die Vorschriften dieses Gesetzes gleichermaßen.
Gesetzesänderung im März 2010
Haben Sie also vor, beispielsweise Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage zu werden, ist es ratsam, das Bundes-Immissionsschutzgesetz genau zu studieren, damit Sie wissen, was alles zu beachten ist. Zudem ist zum 1. März 2010 das neue Bundes-Immissionsschutzgesetz in Kraft getreten. Es wurde durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt geändert. Im nun neuen § 12 BImSchG sind die Genehmigungsbehörden angehalten, finanzielle Sicherheitsleistungen bei Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen von deren Betreibern zu verlangen. Dabei handelt es sich nun um eine soll-Vorschrift, also um eine verpflichtende Vorschrift und nicht mehr um eine, die vom Betreiber freiwillig erfüllt werden kann.